Corona Information
Die aktuellsten Informationen der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit dem Corona-Virus finden Sie unter: https://uni-freiburg.de/university/topics-in-focus/corona/studies-and-teaching/
Auswirkungen im Bereich Studium und Lehre aufgrund der aktualisierten Corona-Satzung der Universität Freiburg vom 29.01.2021
Die Änderungen betreffen wichtige prüfungsrechtliche Regelungen. Das sind insbesondere:
- Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht (§ 3b Abs. 7 der Corona-Satzung)
- Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag des/der Studierenden (§ 4 a der Corona-Satzung)
- Erleichterte Abmeldung von Prüfungen und Freiversuchsregelung (§ 4b der Corona-Satzung)
- Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Ausarbeitungen (§ 4c der Corona-Satzung)
Im Folgenden finden Sie die Regelungen zu den o. g. Punkten, die von den jeweiligen Fachprüfungsausschüssen der Fakultät verabschiedet wurden:
Besondere Vorgaben für die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht
Mit der Satzungsänderung wurde grundsätzlich den Prüfern/Prüferinnen die Möglichkeit eingeräumt, online-Klausuren anzubieten. Eine Umsetzung ist allerdings nicht für alle Klausuren möglich oder sinnvoll, darüber hinaus ist hierfür auch ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich.
Sollte parallel zu einer Präsenz-Klausur eine Online-Klausur unter Videoaufsicht durchgeführt werden und entscheiden sich zu viele Studierende für die Präsenzprüfung, werden Studierende höheren Semesters vorrangig für die Teilnahme an der Präsenzklausur zugelassen. Sollten Sie andere zwingende Gründe für die Teilnahme an der Präsenzklausur haben, müssen Sie dieses in einem formlosen Schreiben an den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses mitteilen (z. B. technische Probleme oder beengte Wohnsituation).
Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag des/der Studierenden
Sollten Sie aus Corona-Gründen eine Prüfung nicht in der festgelegten Prüfungsart oder dem vorgesehenen Prüfungsformat ablegen können, können Sie schriftlich einen Wechsel der Prüfungsart bzw. des Prüfungsformates beantragen. Der Antrag muss in Rücksprache mit dem/der jeweiligen Prüfer/-in und unverzüglich spätestens am Prüfungstag eingereicht werden. Der/die Fachprüfungsausschussvorsitzende trifft eine Entscheidung über den Antrag im Benehmen mit dem/der zuständigen Prüfer/Prüferin.
Erleichterte Abmeldung von Prüfungen und Freiversuchsregelung
- Eine Abmeldung von Prüfungen ist bis zwei Tage vor dem Prüfungstermin über HISinOne möglich.
- Ein Fernbleiben von Präsenz-Klausuren im Erstversuch (keine Nachholprüfungen) gilt ebenfalls als Abmeldung.
- Bei einer Abmeldung kann die jeweilige Prüfung erst wieder zum nächsten regulär angebotenen Termin (i.d.R. ein Jahr später) abgelegt werden, und NICHT zum Wiederholungs-/Nachprüfungstermin! Soll die Anmeldung aufrechterhalten werden, müssen Studierende bis zum Prüfungstermin beim Prüfungsamt einen Antrag auf Prüfungsrücktritt stellen, z.B. aufgrund von Krankheit, Quarantäne, Mobilitätseinschränkungen aufgrund von Corona oder anderen Corona-bedingten Gründen. Eine Nachholung/Wiederholung aufgrund eines Rücktrittes muss zum darauffolgenden nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden.
- Besteht die Prüfung aus einer schriftlichen Ausarbeitung mit Abgabefrist, gilt eine Nichtabgabe nicht als Abmeldung! Eine nicht fristgemäß abgegebene Ausarbeitung wird mit 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet. In besonderen pandemiebedingten Fällen kann jedoch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Ausarbeitungen beantragt werden (s. Erläuterungen zum Punkt „Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Ausarbeitungen“).
- Bei Nachhol-/Wiederholungsprüfungen gilt die Abmeldung und, sofern es sich um eine Klausur in Präsenzform handelt, gegebenenfalls auch das Fernbleiben von der Prüfung, als genehmigter Rücktritt von dem betreffenden Nachhol-/Wiederholungsversuch. Eine erneute Nachholung/Wiederholung muss zum darauffolgenden nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden.
- In allen studienbegleitenden Prüfungen nach dem 01. Februar 2021 wird jeweils einmalig eine nicht bestandene Prüfungsleistung als nicht unternommen gewertet (Freiversuch) und nicht auf die Anzahl möglicher Prüfungsversuche angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes als nicht bestanden bewertet wird. Eine Wiederholung muss (analog zu den Regelungen bei einem genehmigten Prüfungsrücktritt) zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfinden. Diese Regelung ist befristet bis zum 30. September 2022. Diese Regelung gilt nicht für Bachelor- und Masterarbeiten sowie den dazugehörigen Prüfungskolloquien.
Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Ausarbeitungen
In besonderen pandemiebedingten Fällen (z. B. Einschränkungen bei der Nutzung von Einrichtungen wie etwa Bibliotheken, Laboren oder Archiven, Betreuungssituation von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Schwangerschaft, Zugehörigkeit zur Risikogruppe) können Sie die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Hausarbeiten, Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und Magisterarbeiten sowie von vergleichbaren schriftliche Ausarbeitungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe und unter Beifügung geeigneter Nachweise unverzüglich und vor Ablauf der Bearbeitungszeit zu stellen. Der/die zuständige Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet über den Antrag im Benehmen mit dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin beziehungsweise Lehrveranstaltungsleiter/Lehrveranstaltungsleiterin.
Weitere Corona-spezifische Informationen aus dem Prüfungsamt
Voraussetzung für die Durchführung von Präsenzprüfungen ist, dass die Hygienevorgaben der Allgemeinen SARS-CoV-2-Hygieneordnung der Albert-Ludwigs-Universität (SARS-CoV-2-Hygieneordnung Universität) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Orientierungsprüfungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstaltungen, studienbegleitenden Prüfungen und Abschlussarbeiten Sofern Sie aufgrund der SARS-CoV 2-bedingten Einschänkungen die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung oder zu einer Abschlussarbeit nicht erfüllen oder die Frist für die Ablegung einer Orientierungsprüfung nicht einhalten konnten, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Prüfungsamt in Verbindung.
LHG-Änderung §32: Fachsemesterfrist der rückmelderelevanten Prüfungen (Orientierungsprüfung, Orientierungsleistung, Zwischenprüfung)
„Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
Beachten Sie auch weitere Informationen auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Weiterführende Informationen und Kontakte
Bitte beachten Sie weitere Informationen zu Modifikationen der Modulangebote auf der jeweiligen Webseite Ihres Studienganges.
Als Ansprechpartner*innen stehen Ihnen Ihre Studiengangkoordinator*innen gerne zur Verfügung. Persönliche Sprechstunden finden derzeit nicht statt, alle sind per Mail erreichbar:
- Studiengänge der Geographie: siehe Webseite
- BSc Geowissenschaften: studienkoordination@geologie.uni-freiburg.de
- BSc Umweltnaturwissenschaften & Waldwissenschaften: Hannah Weidenfelder, hannah.weidenfelder@unr.uni-freiburg.de
- MSc Geology: Dr. Heike Ulmer, ulmer@uni-freiburg.de
- MSc Environmental Governance: Seirra Römmermann, meg.coordinator@envgov.uni-freiburg.de
- MSc Umweltwissenschaften & Forstwissenschaften: Sunniva Dalmühle, sunniva.dalmuehle@unr.uni-freiburg.de
- MSc Hydrologie: apl. Prof. Dr. Jens Lange, msc.hydro@hydrology.uni-freiburg.de
- MSc Renewable Energy Engineering and Management: Stefan Adler, stefan.adler@zee.uni-freiburg.de